1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.09.2009 - 8 Ca 547/07 - wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 20.04.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei.
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