LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2011
1 Ta 110/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2645/09

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 110/11

DRsp Nr. 2011/13494

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2011 -10 Ca 2645/09- aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.03.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.03.2011, aufgehoben.