1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 - 4 Ca 1398/06 - wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von ihm betriebene Lohnzahlungsverfahren mit Beschluss vom 23.11.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 05.06.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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