LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.09.2010
1 Ta 149/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1693/08

Nachreichen von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 149/10

DRsp Nr. 2010/20042

Nachreichen von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010 - 10 Ca 1693/08 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 115,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Beklagten für die gegen ihn gerichtete Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.