LAG Köln - Urteil vom 27.01.2011
7 Sa 802/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 936/09

Nachrangigkeit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Inanspruchnahme einer Versicherung durch Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Verlust von Paketsendungen und Nachnahmebeträgen; abgestufte Darlegungslast bei verspäteter Reaktion der Arbeitgeberin auf Schadensverursachung des Arbeitnehmers bei Massengeschäften

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 802/10

DRsp Nr. 2011/5688

Nachrangigkeit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Inanspruchnahme einer Versicherung durch Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Verlust von Paketsendungen und Nachnahmebeträgen; abgestufte Darlegungslast bei verspäteter Reaktion der Arbeitgeberin auf Schadensverursachung des Arbeitnehmers bei Massengeschäften

Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verursacht hat, eine Versicherung in Anspruch zu nehmen, so gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, hiervon vorrangig Gebrauch zu machen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arbeitnehmerhaftung kommt dann grundsätzlich nur für solche Schäden in Betracht, für die die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder für die diese ihrerseits Regress beim Arbeitnehmer nehmen könnte.

1. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer den der Arbeitgeberin durch Verlust von Paketen und Nachnahmegeldern entstandenen Schaden mindestens grob fahrlässig verursacht hat, ist gemäß § 619 a BGB die Arbeitgeberin als Anspruchstellerin.