LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2007
4 Ta 118/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2013/06

Nachprüfung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 118/07

DRsp Nr. 2007/17947

Nachprüfung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Auf den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. zu bewilligen, der in der Kammerverhandlung vom 21.03.2007 gestellt wurde, nachdem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers neben weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, ist dem Kläger aufgegeben worden, die in der Erklärung gemachten Angaben über die monatlichen Wohnkosten durch die Überreichung einer Kopie des Mietvertrages zu belegen, wofür ihm eine Frist von 2 Wochen gegeben worden ist.

In dem angefochtenen Beschluss vom 16.04.2007 hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Klage im vollen Umfange unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt und eine Ratenzahlung in Höhe von 155,-- EUR pro Monat festgesetzt, weil weitere absetzbare Ausgaben nicht belegt seien.

Mit Schreiben vom 20.04.2007, Gerichtseingang 23.04.2007, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes eingelegt.

Eine Begründung ist nicht gegeben worden, woraufhin das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.04.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.