LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.08.2010
1 Ta 132/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1709/08

Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 132/10

DRsp Nr. 2010/20035

Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.04.2010- 7 Ca 1709/08 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 155,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.