LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2009
1 Ta 60/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 973/06

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 60/09

DRsp Nr. 2009/10683

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - Az: 3 Ca 973/06 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.