LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2009
1 Ta 43/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1916/07

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 43/09

DRsp Nr. 2009/10681

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az. 10 Ca 1916/07 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe:

I. In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.