1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.
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