Die am 29. November 1960 geborene und verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund mündlicher Vereinbarung am 1. September 1981 mit einer Vergütung von 1.500,-- DM brutto monatlich als kaufmännische Angestellte eingestellt. Etwa drei Wochen nach Arbeitsaufnahme schlossen die Parteien eine auf den 1. September 1981 zurückdatierte schriftliche Vereinbarung über eine dreimonatige Probezeit vom 1. September 1981 bis zum 30. November 1981.
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