Die Parteien streiten über die Anpassung von Betriebsrenten-Leistungen für die Zeit ab 01.07.1999.
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten, die dem N.-Konzern angehört, als leitender Angestellter beschäftigt. Am 30.06.1992 trat er in den Ruhestand. Seither bezieht er eine betriebliche Altersversorgung, die sich - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz - aus einem sog. "Ruhegeld" nach Maßgabe der "Bedingungen für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 26.07.1999 für Führungskräfte in der N. Gruppe (AFK-Bedingungen1999)" sowie einer gesondert zugesagten sog. "Dienstzeitrente" zusammensetzt.
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