LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2004
18 Sa 1605/03
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
DB 2005, 59
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2171/02

Nachholende Anpassung betrieblicher Alterversorgung auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1605/03

DRsp Nr. 2004/15885

Nachholende Anpassung betrieblicher Alterversorgung auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes

»Ungeachtet ihrer Auswirkungen auf den Fall der zu Recht unterbliebenen Anpassung i. S. d § 16 Abs. 4 BetrAVG n. F. gibt die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) zum 01.01.1999 in Kraft getretene Änderung des § 16 BetrAVG keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sog. nachholenden Anpassung generell aufzugeben. Vielmehr kommt es auch für Anpassungsentscheidungen nach dem 31.12.1998 grundsätzlich auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung von Betriebsrenten-Leistungen für die Zeit ab 01.07.1999.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten, die dem N.-Konzern angehört, als leitender Angestellter beschäftigt. Am 30.06.1992 trat er in den Ruhestand. Seither bezieht er eine betriebliche Altersversorgung, die sich - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz - aus einem sog. "Ruhegeld" nach Maßgabe der "Bedingungen für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 26.07.1999 für Führungskräfte in der N. Gruppe (AFK-Bedingungen1999)" sowie einer gesondert zugesagten sog. "Dienstzeitrente" zusammensetzt.