LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.03.2011
1 Ta 57/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1894/09

Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 57/11

DRsp Nr. 2011/10687

Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 2. Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 - 3 Ca 1894/09 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beklagten für die gegen sie betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.