Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD – V (VKA) 2017
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
als erteilt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.
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