Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.
... (Red.)
165.
in die Entgeltgruppe 2 TVöD – V (VKA) 2017 als erteilt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch 165 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.
Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der A AG und der B AG und Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. (KAV Hessen). Sie erbringt für die am C Flughafen im Bereich Passage tätigen Fluggesellschaften Betreuungsdienste für ältere, mobilitätseingeschränkte und behinderte Fluggäste, allein reisende Kinder und andere Fluggäste, die eine Begleitung benötigen. Für diese Betreuungstätigkeit beschäftigt sie als „Service Agenten“ bezeichnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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