Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.03.2016, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.332,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2016 zu bezahlen.
III.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach vollständiger Reparatur auch die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.203,11 € zu bezahlen.
IV.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
V.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die übrigen Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.
VI. VII. VIII.
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