Der Beklagte zu 2 und der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1 schlossen als Gesellschafter der B. GbR am 21. Februar 1996 mit dem Kläger einen mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündbaren Steuerberatungsvertrag auf unbestimmte Zeit; außerdem trafen sie Honorarvereinbarungen über die Lohn- und Finanzbuchhaltung und sonstige vom Kläger zu erledigende steuerliche Angelegenheiten. Am 31. August 1996 erwarb der Beklagte zu 1 vom Beklagten zu 2 durch einen als "Auseinandersetzungsvertrag" bezeichneten Vertrag dessen Gesellschaftsanteile. Der Beklagte zu 1 führte das Geschäft der B. GbR als Alleininhaber fort.
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