LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 15.07.2002
16 Sa 253/02
Normen:
BGB § 736 Abs. 2 ; HGB § 160 Abs. 1 ; VTV/Bau § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1826/00

Nachhaftung des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters für Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 253/02

DRsp Nr. 2004/7521

Nachhaftung des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters für Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

»Der aus einer BGB -Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet jedenfalls dann nicht für Sozialkassenbeiträge nach den Bautarifverträgen für Zeiten nach seinem Ausscheiden, wenn der vor seinem Ausscheiden von der BGB -Gesellschaft unterhaltene Betrieb kein baugewerblicher war.«

Normenkette:

BGB § 736 Abs. 2 ; HGB § 160 Abs. 1 ; VTV/Bau § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juli 1997 bis Juni 1998 und September 1998.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.