Die Parteien streiten über Resturlaub aus dem Jahr 1991.
Der Kläger ist seit 1952 als Waldarbeiter bei einem Forstamt des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darin ist unter anderem bestimmt:
§ 49
Erholungsurlaub
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|