BAG - Urteil vom 19.03.1996
9 AZR 67/95
Normen:
BUrlG § 9 ; MTW (Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar - vom 26. Januar 1982) § 49;
Fundstellen:
BB 1996, 1512, 1671
BB 1996, 1512
BB 1996, 1671
DB 1996, 1729
NZA 1996, 942
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 965/93
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 435/94

Nachgewährung von Urlaub außerhalb des Übertragungszeitraums

BAG, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 67/95

DRsp Nr. 1996/28417

Nachgewährung von Urlaub außerhalb des Übertragungszeitraums

»Hat ein Arbeitnehmer seinen Urlaub am Ende des Übertragungszeitraums nach § 49 Abs. 8 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 angetreten und wird er nach Ablauf des Übertragungszeitraums während des Urlaubs krank, so hindert das nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs für die wegen Krankheit nicht anzurechnenden Urlaubstage.«

Normenkette:

BUrlG § 9 ; MTW (Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar - vom 26. Januar 1982) § 49;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Resturlaub aus dem Jahr 1991.

Der Kläger ist seit 1952 als Waldarbeiter bei einem Forstamt des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darin ist unter anderem bestimmt:

§ 49

Erholungsurlaub