LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.03.2009
8 Ta 45/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254; ZPO § 563 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2061/08

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und Auswahl der Klageart; Klage über Gesamtanspruch bei ausreichendem Rechtsschutzinteresse; Darlegungslast des Klägers zur angemessenen Vergütung; Bindung des Arbeitsgerichts an rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 45/09

DRsp Nr. 2009/10731

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und Auswahl der Klageart; Klage über Gesamtanspruch bei ausreichendem Rechtsschutzinteresse; Darlegungslast des Klägers zur angemessenen Vergütung; Bindung des Arbeitsgerichts an rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, insbesondere von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. 2. Stehen dem Hilfsbedürftigen mehrere prozessuale Wege zur Verfügung, ist ihm im Einzelfall zuzumuten, den kostengünstigsten Weg zu bestreiten, um vermeidbare Kosten zu sparen; es darf ihm aber nicht verwehrt werden, den sichersten Weg oder weitestgehenden Rechtschutz zu wählen. 3. Eine Teilklage spart nur dann Kosten, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil den Beklagten veranlassen wird, seine gesamte Schuld zu tilgen; kann davon in Ansehung des Streitstoffes nicht ausgegangen werden, ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.