LAG Hamm - Beschluss vom 07.02.2011
14 Ta 510/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11a Abs. 1; ArbGG § 11a Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2663/10

Mutwillige Rechtsverfolgung durch Zahlungsklage bei unterlassener Klageerweiterung in anhängigem Verfahren zur Zeugnisberichtigung; Anwaltsbeiordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite; Auslegung des Begriffs offensichtliche Mutwilligkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 510/10

DRsp Nr. 2011/5683

Mutwillige Rechtsverfolgung durch Zahlungsklage bei unterlassener Klageerweiterung in anhängigem Verfahren zur Zeugnisberichtigung; Anwaltsbeiordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite; Auslegung des Begriffs "offensichtliche Mutwilligkeit"

1. Eine Klage ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine solche Partei würde bei einem bereits anhängigen Streitverfahren gegen den identischen Beklagten den Weg einer Klageerweiterung der kostenintensiveren neuen Klageerhebung vorziehen, weil sie das gleiche Rechtschutzziel auf kostengünstigere Weise erreichen kann. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung. Liegen zu diesem Einwendungen gegen eine einfache Zahlungsforderung vor, hat eine Beiordnung zu erfolgen. 3. Beauftragt die gegnerische Partei erst im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt, kommt es für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war. Ebenso wenig findet eine Prüfung der Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG statt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.