Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04. Juni 2009, Az. 8 Ca 1304/09 wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers vom 16. April 2009 bezüglich einer Klage vom selben Tag, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugslohn in Höhe von 87.760,40 € begehrte.
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