LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.03.2007
16 Ta 94/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8725/06

Mutwillige Rechtsverfolgung bei objektiver Klagehäufung durch unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag neben Kündigungsschutzantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 16 Ta 94/07

DRsp Nr. 2007/9598

Mutwillige Rechtsverfolgung bei objektiver Klagehäufung durch unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag neben Kündigungsschutzantrag

»Wird neben dem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbedingt gestellt, kommt für diesen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in der Regel nicht in Betracht, weil es kostengünstiger gewesen wäre, den Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichen Hilfsantrag ("für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag") zu stellen.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 02. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 21. Februar 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2007, durch den ihr für einen neben einem Kündigungsschutzantrag gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) versagt worden ist. Der zugrunde liegende Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Gütetermin. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).