I
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 02. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 21. Februar 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2007, durch den ihr für einen neben einem Kündigungsschutzantrag gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) versagt worden ist. Der zugrunde liegende Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Gütetermin. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).
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