Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2011 - 2 Ca 295/10 und 2 Ca 298/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 7. Februar 2011 (2 Ca 295/10) und vom 3. März 2011 (2 Ca 298/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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