LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2010
9 Ta 218/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 147;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 377/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei gesonderter Kündigungsschutzklage trotz zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mehrerer Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 218/10

DRsp Nr. 2011/6432

Mutwillige Rechtsverfolgung bei gesonderter Kündigungsschutzklage trotz zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mehrerer Kündigungen

1. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht nur dann vor, wenn eine nicht Prozesskostenhilfe beantragende Partei von einer Rechtsverfolgung gänzlich abgesehen hätte, sondern auch dann, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen derjenige beschritten wird, von dem von vornherein anzunehmen ist, dass er der kostspieligere ist. 2. Auch der beigeordnete Rechtsanwalt ist ebenso zu einer kostengünstigen Rechtsverfolgung verpflichtet wie ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ohne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe tätig wird; dies kann eine Verpflichtung beinhalten, mehrere Ansprüche einer Partei nicht in getrennten Verfahren geltend zu machen. 3. Für die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren müssen vernünftige Gründe bestehen.