LAG Köln - Beschluss vom 15.04.2010
1 Ta 70/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG 11a Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11875/09

Mutwillige Kündigungsschutzklage bei fehlenden Darlegungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Prozesskostenhilfe für Klageerweiterung

LAG Köln, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 70/10

DRsp Nr. 2010/18849

Mutwillige Kündigungsschutzklage bei fehlenden Darlegungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Prozesskostenhilfe für Klageerweiterung

1. Eine Rechtsverfolgung ist offensichtlich mutwillig i. S. v. § 11 a Abs. 2 ArbGG, wenn die Rechtsverfolgung bereits auf den ersten Blick keinen Erfolg haben kann. 2. Im Falle einer Klageerweiterung erfordert die Erstreckung der Prozesskostenhilfe einen ausdrücklichen Antrag des Klägers.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG 11a Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.