LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2011
6 Ta 202/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 981 d/10

Mutwillige Klage auf Urlaubsabgeltung bei Erfüllung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 202/10

DRsp Nr. 2011/11536

Mutwillige Klage auf Urlaubsabgeltung bei Erfüllung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags; auch die Frage der Mutwilligkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen. 2. Die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist gegeben, wenn das Gesuch formell und materiell § 117 ZPO entspricht, gerichtliche Auflagen erfüllt sind und der Gegner gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. 3. Liegt die Bewilligungsreife frühestens am 29.09.2010 vor, hat zu diesem Zeitpunkt die auf Zahlung der Vergütung gerichtete Klage in Höhe der geltend gemachten Urlaubsabgeltung keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Beklagte die Urlaubsabgeltung bereits am 03.09.2010 gezahlt hat; müsste die Klägerin für das Klageverfahren die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten, hätte sie als verständige Partei nicht sofort bei Fälligkeit Klage erhoben sondern zunächst abgewartet, ob die Urlaubsabgeltung mit der nächsten turnusgemäßen Lohnabrechnung abgerechnet und gezahlt wird.