LAG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2009
3 Ta 26/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15;
Fundstellen:
LAGE § 15 AGG Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 154/08

Mutwillige Entschädigungsklage wegen geschlechtsdiskriminierender Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; Indizien für fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 26/08

DRsp Nr. 2009/17001

Mutwillige Entschädigungsklage wegen geschlechtsdiskriminierender Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; Indizien für fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung

1. Jedenfalls im Zusammenhang mit anderen Indizien kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung bei Stellenausschreibungen erhoben hat, den Schluss rechtfertigen, dass eine ernsthaft gemeinte Bewerbung nicht vorlag. 2. Solche anderen Indizien können darin zu sehen sein, dass ein Bewerbungsschreiben weitgehend aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, keinerlei Ausführungen dazu enthält, was den Bewerber gerade an der ausgeschriebenen Stelle interessiert, und keine aussagekräftige Darstellung des bisherigen beruflichen Werdegangs des Bewerbers enthält. 3. Liegen hinreichende Indizien vor, die gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sprechen, kommen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG nicht in Betracht. 4. Ein auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche gerichteter Prozesskostenhilfeantrag ist in solchen Fällen offensichtlich mutwillig.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2008 und 16. Oktober 2008 - 21 Ca 154/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;