Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom "13.01.2008" (
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit seiner am 25. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 17. November 2008. Mit den Anträgen zu 4. bis 8. beantragte er darüber hinaus die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte begehrt. Mit einem weiteren am 8. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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