LAG Hamm - Beschluss vom 22.10.2009
14 Ta 85/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 13.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1697/08

Mutwillige Antragstellung zur Entfernung von Abmahnungen im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 85/09

DRsp Nr. 2010/8104

Mutwillige Antragstellung zur Entfernung von Abmahnungen im Kündigungsschutzprozess

Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom "13.01.2008" (1 Ca 1697/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 242; BGB § 1004;

Gründe:

I. Mit seiner am 25. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 17. November 2008. Mit den Anträgen zu 4. bis 8. beantragte er darüber hinaus die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte begehrt. Mit einem weiteren am 8. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.