LAG Bremen - Urteil vom 28.08.1996
2 Sa 341/95
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 45
AuR 1997, 122
BB 1997, 527
DB 1997, 1337
LAGE § 11 MuSchG Nr. 3
NZA-RR 1997, 201
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 21.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1313/92

Mutterschutzlohn: Voraussetzungen des Anspruchs

LAG Bremen, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 341/95 - Aktenzeichen 4 Sa 71/95

DRsp Nr. 2002/16879

Mutterschutzlohn: Voraussetzungen des Anspruchs

»1. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Arztes, der ein Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, zum Zwecke der Klärung, ob der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG oder Entgeltfortzahlung zu leisten, bzw. ob die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen hat, birgt die Gefahr in sich, gegen Art 1 GG zu verstoßen, da zur Klärung des Leistungsverpflichteten überprüft werden muß, ob der behandelnde Arzt den ihm vom BAG eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat. Dies macht es gegebenenfalls notwendig, den Arzt zu veranlassen, seine Befunde über körperliche und psychische Beschwerden der Schwangeren mitzuteilen, und damit den intimsten Bereich der werdenden Mutter offen zu legen. Eine Erörterung derartiger Befunde zur Ermittlung des zur Leistung Verpflichteten kann die Schwangere zum Objekt herabwürdigen und ihre beruflichen Chancen im Arbeitsverhältnis mindern.