Die Parteien streiten über die Berechnung des Mutterschutzlohns für Stillzeiten sowie, hiervon abhängig, über die Höhe von Kranken- und Urlaubsvergütung und von Weihnachtsgeld.
Die Klägerin war von 1989 bis 1998 bei der Beklagten angestellt und als Ärztin in deren Krankenhaus in E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes" (AVR) Anwendung.
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