BAG - Urteil vom 13.02.2002
5 AZR 588/00
Normen:
MuSchG §§ 3 11 21 24 ; EFZG § 3 ; SGB V §§ 44 ff. ; BGB § 323 Abs. 1 ; ZPO §§ 286 377 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 427
AuA 2003, 52
BAGReport 2002, 242
BB 2002, 1272
BB 2002, 1760
DB 2002, 1218
FamRZ 2002, 1623
NJW 2002, 2734
NZA 2002, 738
NZA 2002, 738
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/00
ArbG Bremen, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6340/98

Mutterschutzlohn; Ärztliches Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Ablehnung von Beweisanträgen

BAG, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 588/00

DRsp Nr. 2002/5228

Mutterschutzlohn; Ärztliches Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Ablehnung von Beweisanträgen

»Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig.« Orientierungssätze: