LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.1995
2 Sa 18/95
Normen:
MuSchG § 5 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8098/94

Mutterschutz: Sicherung durch nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 18/95

DRsp Nr. 2001/12065

Mutterschutz: Sicherung durch nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft

Eine schwangere Arbeitnehmerin, die bereits vor Zugang einer Arbeitgeberkündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, den Arbeitgeber indes entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG davon nicht unterrichtet hat, kann die Anwendung des Kündigungsverbotes in § 9 Absatz 1 Satz 1 MuSchG erreichen, indem sie dem Arbeitgeber entweder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt oder sie diese Mitteilung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist unverzüglich nachholt, falls ihr die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist unmöglich war, weil sie infolge Ortsabwesenheit vom Zugang der Kündigung vorher keine Kenntnis erlangt hatte.

Normenkette:

MuSchG § 5 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist im Streit, ob eine von der Beklagten/Berufungsklägerin erklärte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unwirksam ist, nachdem die Klägerin/Berufungsbeklagte die Beklagte nach Zugang der Kündigung davon unterrichtet hat, dass sie schwanger ist.