Zwischen den Parteien ist im Streit, ob eine von der Beklagten/Berufungsklägerin erklärte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unwirksam ist, nachdem die Klägerin/Berufungsbeklagte die Beklagte nach Zugang der Kündigung davon unterrichtet hat, dass sie schwanger ist.
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