ArbG Stuttgart, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8098/94
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 18/95
Mutterschutz, Kündigungsverbot
BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 736/95
DRsp Nr. 1996/28763
Mutterschutz, Kündigungsverbot
»1. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MuSchG gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin bei Kündigungszugang Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.2. Geht einer schwangeren Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs eine Kündigung zu und teilt sie dem Arbeitgeber unverzüglich nach Rückkehr aus dem Urlaub ihre Schwangerschaft mit, so ist die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MuSchG nicht allein deshalb als verschuldet anzusehen, weil die Arbeitnehmerin es unterlassen hat, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft vor Urlaubsantritt anzuzeigen.«