BAG - Urteil vom 13.02.2002
5 AZR 588/00
Normen:
MuSchG §§ 3 11 21 24 ; EFZG § 3 ; SGB V §§ 44 ff. ; BGB § 323 Abs. 1 ; ZPO §§ 286 377 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/00
ArbG Bremen, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6340/98

Mutterschutz; Entgeltfortzahlung Krankheit - Mutterschutzlohn; Ärztliches Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Ablehnung von Beweisanträgen

BAG, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 588/00

DRsp Nr. 2002/5232

Mutterschutz; Entgeltfortzahlung Krankheit - Mutterschutzlohn; Ärztliches Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Ablehnung von Beweisanträgen

»Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig.« Orientierungssätze: