Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit eines ärztlich angeordneten, schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots.
Die am 06.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten zunächst als Auszubildende und später als Sachbearbeiterin in der Ex- und Importabteilung der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 4.310,--.
Mit Schreiben vom 27.10.1997 setzte sie die Beklagte von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 08.06.1998.
Im Februar 1998 legte die Klägerin der Beklagten ein Attest vom 04.02.1998 der sie behandelnden Ärzte, der Zeugen Dr. B und Dr. W vor, das folgenden Wortlaut hat:
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