Die im Jahre 1957 geborene, verheiratete Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, war seit 6. September 1973 bei der Beklagten als Arbeiterin gegen einen Stundenlohn von zuletzt 10,20 DM brutto beschäftigt. Bei der Beklagten sind etwa 45 Arbeitnehmer tätig.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1981, das der Klägerin am selben Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 10. Juli 1981. Mit der am 6. Juli 1981 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie hat zunächst geltend gemacht, daß sie als Wahlbewerberin für die für Anfang Juli 1981 angesetzte Betriebsratswahl den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG genieße und die Kündigung überdies sozial ungerechtfertigt sei.
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