BAG - Urteil vom 07.11.2007
5 AZR 883/06
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 3 MuSchG 1968
DB 2008, 303
NZA 2008, 551
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1434/05
ArbG Hagen - 2 (4) Ca 2999/04 - 30.6.2005,

MuSchG - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

BAG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 883/06

DRsp Nr. 2008/787

MuSchG - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Orientierungssätze: 1. Der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots ist erschüttert, wenn die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, von welchen konkreten Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen ist und welche Arbeitseinschränkungen für die Arbeitnehmerin bestehen. Nur wenn der Arbeitgeber diese Umstände kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeitsbedingungen zuweist, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegenstehen. 2. Ist der Beweiswert eines ärztlichen Zeugnisses erschüttert, muss die Arbeitnehmerin die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigen.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.