BAG - Urteil vom 27.04.2022
10 AZR 263/19
Normen:
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin v. 25.07.2008 § 4;
Fundstellen:
BB 2022, 2100
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 1142
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1059/16
ArbG Wiesbaden, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1014/15

Montage und Installation von Photovoltaikanlagen als bauliche Leistung i.S.d. VTV Baugewerbe und auch als Arbeit des ElektroinstallationsgewerbesZuordnung von Sowohl-als-auch-Tätigkeiten nach dem Gepräge der Tätigkeit auf der BaustelleMontage und Installation von Photovoltaikanlagen als Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Baugewerbe

BAG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 263/19

DRsp Nr. 2022/10674

Montage und Installation von Photovoltaikanlagen als bauliche Leistung i.S.d. VTV Baugewerbe und auch als Arbeit des Elektroinstallationsgewerbes Zuordnung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" nach dem Gepräge der Tätigkeit auf der Baustelle Montage und Installation von Photovoltaikanlagen als Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Baugewerbe

Orientierungssätze: 1. Die Montage und Installation von sog. Aufdach-Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) stellen bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, denn diese Arbeiten dienen der Errichtung, Vollendung, Instandsetzung oder -haltung von Bauwerken (Rn. 22 ff.). 2. Die Montage, Installation und Inbetriebnahme von PV-Anlagen auf Dächern sind zugleich Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV, denn es handelt sich um typische Tätigkeiten eines Elektronikers. Es liegen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" vor (Rn. 25 ff.). 3. Bei solchen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" kommt es für die Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV darauf an, welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben. Werden sie von Fachleuten des vom VTV grundsätzlich ausgenommenen Gewerks ausgeführt oder angeleitet bzw. überwacht, bleibt es - sofern kein Rückausnahmetatbestand erfüllt ist - bei der Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV (Rn. 34 f.).