LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Koblenz, vom 03.09.1987vom 13.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 567/86 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 255/86
Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch den Arbeitgeber; Kriterien für Art und Umfang des Schutzes des Besitzstandes der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 688/87
DRsp Nr. 1992/5994
Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch den Arbeitgeber; Kriterien für Art und Umfang des Schutzes des Besitzstandes der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer
»1. Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 77 Abs. 5BetrVG). Eine Nachwirkung (§ 77 Abs. 6BetrVG) tritt nicht ein.2. Die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.3. Die Änderungsgründe sind ebenso abzustufen wie bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung (BAG Urteil vom 17.3.87 3 AZR 64/84 = BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1BetrAVG Ablösung).a) Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2BetrAVG errechnete Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden.b) Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind.
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