Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.09.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der 1964 geborene Kläger, geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit Juni 1991 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt, zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich 3.074,00 €.
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