LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2013
15 Sa 1275/12
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 475/12

Mobbingvorwurf als Kündigungsgrund - unsubstantiierter Mobbingvorwurf

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 1275/12

DRsp Nr. 2013/16565

Mobbingvorwurf als Kündigungsgrund - unsubstantiierter Mobbingvorwurf

Ein unberechtigter Mobbingvorwurf gegenüber dem Arbeitgeber kann einen Kündigungsgrund darstellen. Erforderlich ist insoweit, dass der Arbeitnehmer konkrete (ihm vorgesetzte) Personen des Mobbings bezichtigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.09.2012 - 1 Ca 475/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; § 1 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der 1964 geborene Kläger, geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit Juni 1991 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt, zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich 3.074,00 €.