LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2012
2 Sa 1411/10
Normen:
AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3034/09

Mobbing; Schadensersatz; Voraussetzungen für die Annahme von Mobbing

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1411/10

DRsp Nr. 2012/15084

Mobbing; Schadensersatz; Voraussetzungen für die Annahme von Mobbing

1. a) Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleidet als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. b) Es ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt. 2. Der Nachteil, der in einer Zurücksetzung besteht, muss mindestens durch eines der verpönten Merkmale des § 1 AGG motiviert sein oder der Benachteiligende muss bei seiner Handlung oder Unterlassung hieran anknüpfen.