LAG Thüringen - Urteil vom 10.04.2001
5 Sa 403/2000
Normen:
BAT §§ 12 13 ; BGB §§ 12 242 611 Abs. 1 § § 862, 1004 ; GG Art. 1 Art. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 286 Abs. 1 § 890 Abs. 1, Abs. 2 § 927 Abs. 1 §§ 928 § 929 Abs. 2, Abs. 3 § § 935, 936, 938 Abs. 1 § 940, ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2001, 46
ArztR 2002, 16
AuA 2001, 280
AuR 2001, 237
AuR 2001, 274
BB 2001, 1358
BuW 2001, 655
DB 2001, 1204
EWiR 2001, 951
EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 19
FA 2001, 218
LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 13
LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2
LAGE § 929 ZPO Nr. 4
LAGE § 935 ZPO Nr. 15
MDR 2001, 699
NJ 2001, 442
NZA-RR 2001, 347
PersR 2001, 532
StuB 2001, 992
VersorgW 2002, 21
ZBVR 2001, 278
ZfPR 2001, 308
ZMV 2001, 150
ZMV 2002, 17
ZTR 2001, 328
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 8/2000

Mobbing: Begriff - einstweiliger Rechtsschutz

LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 403/2000

DRsp Nr. 2002/3501

Mobbing: Begriff - einstweiliger Rechtsschutz

»1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluß hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.