»1. Für einen Schadenersatzanspruch wegen sog. Mobbings muss erkennbar sein, dass Maßnahmen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsänderung gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet waren und nicht bloß den Inhalt oder den Bestand dessen Arbeitsverhältnisses betrafen. Dafür genügt die Wahrnehmung vermeintlicher Rechte nicht, wenn aus dabei gemachten Fehlern nicht zu schließen ist, dass der Arbeitnehmer damit gezielt zermürbt werden sollte.2. Der Arbeitnehmer ist nicht zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1BGB berechtigt, wenn der Arbeitgeber vor Eintritt der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Berufungsurteils noch nicht zu einer vertragsgemäßen Beschäftigung zurückkehrt, sondern lediglich eine Zwischenbeschäftigung zur Minderung seines sog. Verzugslohnrisikos gemäß § 615 Satz 2 BGB anbietet.«