LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2018
23 TaBV 1699/17
Normen:
SGB IX § 152;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 16895/15

Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren auf Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem schwerbehinderten Menschen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 23 TaBV 1699/17

DRsp Nr. 2018/18718

Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren auf Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem schwerbehinderten Menschen

Der Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung für ihre Beteiligung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist erst eröffnet, wenn die Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem behinderten Menschen festgestellt ist. Im Verfahren der Gleichstellung selbst bestehen keine Mitwirkungsrechte.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2017 - 16 BV 16895/15 - abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers, der einen noch nicht beschiedenen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und den Arbeitgeber über die Antragstellung informiert hat.

Der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Jobcenter) ist eine gemeinsame Einrichtung der kommunalen Träger (Bezirksamt und Agentur für Arbeit) zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)).