I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2017 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers, der einen noch nicht beschiedenen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und den Arbeitgeber über die Antragstellung informiert hat.
Der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Jobcenter) ist eine gemeinsame Einrichtung der kommunalen Träger (Bezirksamt und Agentur für Arbeit) zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß §
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