LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.03.2014
4 TaBV 17/13
Normen:
BPersVG § 72; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 9 Protokoll Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/13

Mitwirkungsrechte der Betriebsvertretung einer Dienststelle bei den US-StationierungsstreitkräftenGegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Abweichung von Tenor und Gründen des erstinstanzlichen BeschlussesUnbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung zur Höhergruppierung eines Arbeitnehmers in die Sondergehaltstabelle SSS

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/13

DRsp Nr. 2014/14498

Mitwirkungsrechte der Betriebsvertretung einer Dienststelle bei den US-Stationierungsstreitkräften Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Abweichung von Tenor und Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses Unbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung zur Höhergruppierung eines Arbeitnehmers in die Sondergehaltstabelle SSS

1. Ist über einen Antrag lediglich in den Gründen und nicht im Tenor entschieden worden, ist er "übergangen" im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO (Urteilsergänzung); darüber hinaus ist bei einer Abweichung zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen jedenfalls für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend, da schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer abgekürzten Urteilsausfertigung (§§ 317, 750 ZPO) der Tenor ohne Tatbestand und Gründe aus sich heraus verständlich sein und die Zwangsvollstreckung ermöglichen muss.