Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2010 - AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 24. November 2010 getroffenen Zahlungsbestimmungen im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine auf 30,00 € monatlich reduzierte Rate zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Beträge gesehen.
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