OVG Sachsen - Beschluss vom 01.07.2009
PL 9 B 710/07
Normen:
SächsPersVG § 68 Abs. 5 S. 2; SächsPersVG § 77; SächsPersVG § 78; SächsPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 4, 5;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2203/04

Mitwirkung des Personalrats auch ohne Antrag des von einer Personalmaßnahme betroffenen Polizeibeamten

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen PL 9 B 710/07

DRsp Nr. 2009/23600

Mitwirkung des Personalrats auch ohne Antrag des von einer Personalmaßnahme betroffenen Polizeibeamten

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.1.2005 - PL 9 K 2203/04 - geändert; der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 68 Abs. 5 S. 2; SächsPersVG § 77; SächsPersVG § 78; SächsPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 4, 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm bei Maßnahmen nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPersVG ein Mitwirkungsrecht im Sinne des § 68 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG auch dann zusteht, wenn der betroffene Beamte die Mitwirkung nicht beantragt hat.