LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2016
13 TaBVGa 8/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 21/16

Mitwirkung des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Werkunternehmens im Rahmen eines mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Werkvertrages

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 8/16

DRsp Nr. 2016/19746

Mitwirkung des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Werkunternehmens im Rahmen eines mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Werkvertrages

Lässt ein Arbeitgeber in seinem Betrieb bestimmte Teile im Rahmen eines Werkvertrages von Arbeitnehmern des Werkunternehmers unter dessen Leitung durch Wochenendarbeit mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers produzieren, liegt hierin keine Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb des Arbeitgebers und auch keine Betriebsänderung (Einzelfallentscheidung).

Tenor

Die am 11.10.2016 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.10.2016 - 2 BVGa 21/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3, 4;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet.

I. Die Zulässigkeit der vom Betriebsrat verfolgten Anträge scheitert nicht daran, dass dieser keinen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes gefasst hat.