Die am 11.10.2016 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.10.2016 - 2 BVGa 21/16 - wird zurückgewiesen.
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die Beschwerde des Betriebsrates ist zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet.
I. Die Zulässigkeit der vom Betriebsrat verfolgten Anträge scheitert nicht daran, dass dieser keinen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes gefasst hat.
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