LAG Köln - Urteil vom 11.01.2006
3 Sa 19/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 14319/03

Mitteilungen des Arbeitgebers zum Kündigungsgrund bei Betriebsratsanhörung - keine weitergehende Unterrichtung bei ausreichender Kenntnis des Betriebsrates - Wissenszurechnung nach Kenntnisstand des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 19/05

DRsp Nr. 2006/19992

Mitteilungen des Arbeitgebers zum Kündigungsgrund bei Betriebsratsanhörung - keine weitergehende Unterrichtung bei ausreichender Kenntnis des Betriebsrates - Wissenszurechnung nach Kenntnisstand des Betriebsratsvorsitzenden

»Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Betriebsratsanhörung den Kündigungsgrund so genau beschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. An diese Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Hat der Betriebsrat anderweitig ausreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, bedarf es keiner weitergehenden Unterrichtung. Für die Wissenszurechnung gem. § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist dabei grundsätzlich der Kenntnisstand des Betriebsratsvorsitzenden bzw. seines Vertreters maßgeblich.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand: