LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2007
13 TaBV 48/07
Normen:
BGB § 38 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 BV 68/06 - 22.02.2007,

Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband - keine Fortführung durch Rechtsnachfolgerin nach Handelsregisterlöschung - kein konkludenter Mitgliedschaftserwerb

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 48/07

DRsp Nr. 2008/1933

Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband - keine Fortführung durch Rechtsnachfolgerin nach Handelsregisterlöschung - kein konkludenter Mitgliedschaftserwerb

1. Die Vereinsmitgliedschaft gemäß § 38 Satz 1 BGB ist grundsätzlich unübertragbar.2. Hat der Arbeitgeberverband in seiner Satzung nichts anderes im Sinne des § 40 BGB bestimmt, führte das im Handelsregister eingetragene Erlöschen der KG dazu, dass ihre Verbandsmitgliedschaft als höchstpersönliche Rechtsstellung zu Ende geht; die Mitgliedschaft wird nicht von der heutigen Arbeitgeberin, die als Rechtsnachfolgerin der KG im Wege der Anwachsung letztlich das gesamte Gesellschaftsvermögen übernommenen hat, fortgeführt.3. Der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft erfordert den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein und kommt dadurch zustande, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Verein ihn annimmt; ein konkludenter Vereinsbeitritt ist daher nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 38 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrages auf Feststellung, dass im Betrieb ein bestimmter Gehaltstarifvertrag zur Anwendung kommt, um die Frage, ob die Arbeitgeberin Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes ist.